Änderung § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, alle Änderungen durch Artikel 4 CovStMG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie FMSASatzung

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung


(Text alte Fassung)

(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed