Änderung § 1 InVeKoSDG vom 01.05.2008

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§ 1 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 1 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elektronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durchführung und Kontrolle von Direktzahlungen und Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kompatibel zu gestalten sind.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz dient der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung sowie

3.
der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,

soweit
danach eine Verarbeitung oder Nutzung elektronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durchführung und Kontrolle von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kompatibel zu gestalten sind.

 



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