Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. April 2011 HGB § 340, § 340k, § 340m, § 340n, § 340o, mWv. 9. März 2011 § 330

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In

abweichendes Inkrafttreten am 09.03.2011

 
§ 330 Absatz 2 Satz 1,

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 340 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 340k Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zahlungsinstitute" durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts vor § 331 und in der Überschrift jeweils des Achten Titels vor § 340m sowie § 341m wird jeweils das Wort „Zwangsgelder" durch das Wort „Ordnungsgelder" ersetzt.

3.
§ 340m wird wie folgt gefasst:

„§ 340m Strafvorschriften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch

1.
den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,

2.
den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5,

3.
den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 und

4.
den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes."

4.
In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder als Mitglied des Aufsichtsrats" durch die Wörter „oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen" ersetzt.

5.
§ 340o Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder".

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EGeldRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 2. EGeldRLUG Inkrafttreten
... b, Nummer 33, 35 und 39, Artikel 3 Nummer 2 bis 4 und 7, Artikel 6, 7 Nummer 3 sowie Artikel 8 Nummer 1, soweit sich die dortige Änderung auf § 330 Absatz 2 Satz 1 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 23 VermAnlGEG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...


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