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§ 18 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 18 Bestehen der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die beiden Teile der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind.

(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus den nach § 14 vorgenommenen Bewertungen der nach Auswahl der Studierenden unter Berücksichtigung von Absatz 1 eingebrachten Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu gewichten:

1.
15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module im Grundstudium,

2.
15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module im Aufbaustudium,

3.
15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1,

4.
15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2,

5.
20 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module in den Praxisstudien 1, 2, 3 und 4,

6.
15 Prozent für die nach Absatz 4 ermittelte Rangpunktzahl aus dem Ergebnis der Bachelorarbeit und dem Ergebnis ihrer Verteidigung sowie

7.
5 Prozent für die Rangpunktzahl der interdisziplinären mündlichen Prüfung.

(3) Die Durchschnittsrangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen nach Maßgabe des Studienplans mit den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. Die Durchschnittsrangpunktzahl ist auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.

(4) Die Rangpunktzahl nach Absatz 2 Nummer 6 errechnet sich aus der Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 80 Prozent und der Rangpunktzahl der Verteidigung mit einer Gewichtung von 20 Prozent; sie ist auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.

(5) Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung 5,00 oder mehr beträgt, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.



 

Zitierungen von § 18 GBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GBankDAPrV Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
... die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 18 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Die übernommenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 4 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 30. ...