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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (1. IndMetAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); Geltung ab 09.03.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, dessen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. März 2011 IndMetAusbV § 10, § 18

Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind."

2.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. März 2011.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer