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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin (BuchhdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 422 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-65 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.

Erstes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Branchenspezifische Systematik,

Abschnitt A Nummer 1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,

Abschnitt A Nummer 1.3 Herstellung,

Abschnitt A Nummer 1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,

Abschnitt A Nummer 1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,

Abschnitt D Nummer 1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,

Abschnitt D Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,

Abschnitt D Nummer 1.3 Berufsbildung,

Abschnitt D Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

Abschnitt D Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt D Nummer 1.6 Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5.1 Kundenorientierte Kommunikation,

Abschnitt A Nummer 5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,

Abschnitt A Nummer 5.3 Kassenführung,

Abschnitt A Nummer 7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,

Abschnitt D Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,

Abschnitt D Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.1 Warenwirtschaft,

Abschnitt A Nummer 4.1 Sortimentsstruktur,

Abschnitt D Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6.3 Verkaufsförderung,

Abschnitt A Nummer 6.4 Warenpräsentation,

Abschnitt A Nummer 6.5 Werbung,

Abschnitt A Nummer 6.6 Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,

Abschnitt A Nummer 2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,

Abschnitt A Nummer 2.3 Buchhändlerische Fachinformation,

Abschnitt A Nummer 5.4 Kundenbindung, Kundenservice,

Abschnitt A Nummer 5.5 Vertriebswege,

Abschnitt A Nummer 5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.3 Lagerlogistik,

Abschnitt A Nummer 3.4 Beschaffung,

Abschnitt A Nummer 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang,

Abschnitt A Nummer 4.2 Einkauf und Bestellung,

Abschnitt D Nummer 2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,

Abschnitt D Nummer 2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6.1 Märkte und Zielgruppen,

Abschnitt A Nummer 6.2 Marketingkonzepte

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1 Sortiment,

Abschnitt B Nummer 2 Verlag oder

Abschnitt B Nummer 3 Antiquariat zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 1 Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,

Abschnitt C Nummer 2 Buchhändlerische Projekte oder

Abschnitt C Nummer 3 Buchhändlerisches E-Business

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 7.3 Kaufmännische Steuerung zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BuchhdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuchhdlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BuchhdlAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 6 BuchhdlAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...