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Artikel 7 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 Bürgergeld-V § 5a (neu), mWv. 1. April 2011 § 1, § 2, § 3, § 6, § 7

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2011

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3" durch die Angabe „§ 11a" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,".

cc)
Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

dd)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 11b Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11b" und die Wörter „Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung" durch die Wörter „Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1, 3, 3a und 4" durch die Angabe „§ 11a" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 11b Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a" durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung" durch die Wörter „des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs" ersetzt.

d)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11b" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht worden sind."

c)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11b" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter „der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.

e)
In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter „der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen

1.
für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,

2.
für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt,

3.
für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag."

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2011

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürftiger" durch das Wort „Leistungsberechtigter" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5" durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

dd)
Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter „der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter „die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person" ersetzt.

6.
In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige" durch das Wort „Leistungsberechtigte" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EGRBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Artikel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9 sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 17 EGBFDG Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ...