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§ 7 - Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 38
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-9 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen



(1) Außer dem in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.



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Frühere Fassungen von § 7 Bürgergeld-V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (15.02.2023)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung
vom 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 38
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 7 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Bürgergeld-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Bürgergeld-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bürgergeld-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 38
Artikel 1 11. Bürgergeld-VÄndV
... und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 7 EGRBEG Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... „die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person" ersetzt. 6. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige" durch das Wort ...