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§ 22 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 22 Berufspraktische Einführung
§ 22 hat 1 frühere Fassung
(1) In einer berufspraktischen Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie die Eignung und Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen. Die berufspraktische Einführung dauert ein Jahr und kann studienbegleitend durchgeführt werden. Während dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr. § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(2) Die berufspraktische Einführungszeit schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst bewährt hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 22 MPAHSBundV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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