Abschnitt 1 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
|
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Zulassung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) und eine anschließende oder das Studium begleitende berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Studienziele


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Masterstudium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Akademischer Grad



Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration" verliehen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Zulassung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 44 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed