Abschnitt 1 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Zulassung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) und eine anschließende oder das Studium begleitende berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016

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§ 2 Studienziele


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Masterstudium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016

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§ 3 Akademischer Grad



Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration" verliehen.

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§ 4 Zulassung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016



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