- 1.
- seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
- 2.
- sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
- 3.
- in den letzten zwei regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
- 4.
- ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.
(2) 1Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. 2In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:
- 1.
- eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
- 2.
- eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
3Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.
(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 5In dem Auswahlverfahren werden, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 6Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 7Die Vorstellung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 8Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. 9Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) 1Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. 2Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
- 1.
- das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
- 2.
- das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
- 3.
- das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
3Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
(6) Für Beamtinnen und Beamten, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben und die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach
§ 44 an einem Aufstiegsverfahren teilnehmen, gilt Folgendes:
- 1.
- sie verbleiben während des Aufstiegsverfahrens in ihrem bisherigen Amt;
- 2.
- Zeiten, die sie in einem Amt einer höheren Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 4 verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2;
- 3.
- nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben sie abweichend von § 48 in ihrem bisherigen Amt;
- 4.
- Beförderungen sind abweichend von § 48 unter den Voraussetzungen des § 40 möglich.
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67