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Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (1. HeimGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 758
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2170-5-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 (Änderung des Heimgesetzes)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 2 Neubekanntmachung des Gesetzes



Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom 1. August 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 3 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


Artikel 4 Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse



(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b tritt am 1. April 1991 in Kraft.