Änderung § 8 PSG vom 10.11.2016

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§ 8 PSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 8 PSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Post- und Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2 § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2 § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Postunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.




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