Änderung § 5 PSG vom 01.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 PSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 5 PSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Telekommunikationsunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten:

1. den öffentlich zugänglichen Telefondienst,

2. Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste,

3. Dienste der elektronischen Post.

2 Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. 3 Übertragungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten über 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten werden. 4 Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustellen, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Telekommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzuerhalten.



 



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