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Änderung § 11 PSG vom 01.12.2021

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§ 11 PSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 11 PSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält oder für Postbevorrechtigte nicht vorrangig erbringt,

2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang nicht aufrechterhält,

3. entgegen § 4 die Feldpost nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterstützt,

(Text alte Fassung)

4. entgegen § 5 Satz 1 einen Telekommunikationsdienst nicht aufrechterhält,

5. entgegen § 5 Satz 2 bis 4 eine Dienstleistung nicht aufrechterhält,

6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Anschluss oder einen Übertragungsweg nicht unverzüglich oder nicht vorrangig bereitstellt oder nicht unverzüglich oder nicht vorrangig entstört,

7. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht oder nicht unverzüglich trifft,

8. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht aufhebt,

9. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich erteilt,

10. entgegen §
8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder

12.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder

6.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.