(1) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin können berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Projektarbeit ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach
§ 1 Absatz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass für Führungsaufgaben angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
(3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 BWHWFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019) ... „Innovationsmanagement" sind einzeln zu bewerten: 1. die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 , 2. die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2. ... Projektarbeit nach § 11 Absatz 1, 2. die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 . Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen ... den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ...
§ 14 BWHWFortbV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019) ... worden sind: 1. in allen Handlungsbereichen, 2. in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und 3. in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2. ... nach § 11 Absatz 1 und 3. in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 . (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils ...
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390