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§ 12 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung (BWHWFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BWHWFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWHWFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BWHWFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...
§ 15 BWHWFortbV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 2 BWHWFortbV (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 7. die Gesamtnote in Worten, 8. Befreiungen nach § 12 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 1 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
... in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4, 2. die Befreiungen nach § 12 ; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig ...