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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 28.10.2016

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Unternehmensstrategie,

2. Unternehmensführung,

3. Personalmanagement,

4. Innovationsmanagement.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1. Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,

2. Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,

3. Unternehmensstrategie planen.

2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensführung' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1. Unternehmensführung und -organisation gestalten,

2. Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,

3. Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,

4. Wertschöpfung optimieren.

2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'Personalmanagement' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1. Personal planen und gewinnen,

2. Personal führen und entwickeln.

2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. 2 Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 3 Der erfolgreiche Abschluss dieser Prüfungsteile soll dabei nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. 2 Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.


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