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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (4. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 (Nr. 50); Geltung ab 28.10.2016, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 BWHWFortbV § 2, § 3, § 13, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3" durch die Wörter „Nummer 3 und 4" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen."

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile „Unternehmensstrategie", „Unternehmensführung", „Personalmanagement" und „Innovationsmanagement" wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4,

2.
die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2."

4.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FortbVÄnduAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 5 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
... Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt ...