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Änderung § 14 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 17.12.2019

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen, in der Projektarbeit und in der mündlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung
nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind. Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile 'Unternehmensstrategie', 'Unternehmensführung', 'Personalmanagement' und 'Innovationsmanagement' wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist.

(3)
Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4,

2.
die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in
allen Handlungsbereichen,

2.
in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und

3.
in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

(2)
Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie',

2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Personalmanagement' sowie

3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Innovationsmanagement'.

(3) 1 Für
die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(heute geltende Fassung)