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Änderung § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 17.12.2019

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie' sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(3) Im Prüfungsteil 'Unternehmensführung' ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'Personalmanagement' sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' sind einzeln zu bewerten:

1. die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1,

2. die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

2 Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' das arithmetische Mittel berechnet.