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§ 11 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 11 Verpflichtungsbehörden



(1) 1Verpflichtungsbehörde ist die Agentur für Arbeit. 2Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem der zu Verpflichtende beschäftigt ist. 3Für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt. 4Für Grenzarbeitnehmer und für Nichtbeschäftigte ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk sie ihren ständigen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren jeweiligen Aufenthalt haben.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug können auch die Gemeinden, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die von den Senaten bestimmten Stellen, sowie die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Verpflichtungen bis zu einer Dauer von drei Tagen vornehmen. 2In diesem Fall haben sie die der Agentur für Arbeit als Verpflichtungsbehörde zustehenden Aufgaben.

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Zitierungen von § 11 Arbeitssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ASG Grundsätze für die Verpflichtung (vom 08.11.2006)
... Arbeit und Soziales kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.  ...
§ 28 ASG Anwendung der §§ 14 bis 23
... ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte. Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3 und 4 ...