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§ 20 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 20 Unfallversicherung



(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis als Jahresarbeitsverdienst eines Versicherten, der im Zeitpunkt seiner Verpflichtung bereits versichert war, der in der Versicherung zuletzt vor der Verpflichtung maßgebende Jahresarbeitsverdienst, wenn es für den Berechtigten günstiger ist.

(2) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, während seiner Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis einen Versicherungsfall, gelten § 61 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs. 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch errechnet, wenn es für den Berechtigten günstiger ist.



 

Zitierungen von § 20 Arbeitssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ASG Anwendung der §§ 14 bis 23
... die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, daß die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, ...