(1)
1Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (
§ 4) für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, können zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden.
2Der Vorrang der Freiwilligkeit (
§ 1) gilt entsprechend.
3Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen dürfen 14 Tage jährlich nicht überschreiten.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
- 1.
- bestimmen, für welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt werden können,
- 2.
- die Träger der Ausbildung bestimmen und die Kostentragung regeln,
- 3.
- das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln und
- 4.
- die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach folgenden Grundsätzen regeln:
- a)
- dem Teilnehmer dürfen in seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen,
- b)
- die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis nicht,
- c)
- dem Teilnehmer ist ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren, wobei dem privaten Arbeitgeber das weitergezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für einen Ausfall von mehr als zwei Stunden erstattet wird,
- d)
- dem Teilnehmer ist ein Ersatz des Verdienstausfalls zu gewähren, wobei ein Höchstbetrag festgesetzt werden kann,
- e)
- dem Teilnehmer sind die notwendigen Auslagen und Schäden an mitgebrachten Sachen zu ersetzen,
- f)
- während der Ausbildung ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sicherzustellen.