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Änderung § 12 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 219 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Grundsätze für die Verpflichtung


(Text alte Fassung)

(1) Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

(1) Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Behörde. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.




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