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Änderung § 14 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 219 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses


(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind; bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschließlich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentschädigung zu zahlen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.


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