Vierter Abschnitt - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
§ 24 Auskunftspflicht
§ 25 Persönliche Vorstellung
§ 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens
§ 27 Rechtsweg

Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften

§ 24 Auskunftspflicht


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wehrpflichtige und Frauen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, haben der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und zu belegen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. 2Die gleiche Verpflichtung haben Dienstherren des öffentlichen Rechts und Arbeitgeber; sie haben den Betriebs- oder Personalrat vor Erteilung der Auskunft zu unterrichten.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. 2Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht.

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§ 25 Persönliche Vorstellung


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) müssen Wehrpflichtige, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, sich auf Aufforderung der Agentur für Arbeit melden oder vorstellen. 2Die Aufforderung ergeht schriftlich; sie kann bei Gefahr im Verzug auch mündlich, fernmündlich oder durch öffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art ergehen.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich auf Anordnung der Agentur für Arbeit zur Feststellung ihrer körperlichen Tauglichkeit und geistigen Leistungsfähigkeit ärztlich und fachpsychologisch untersuchen zu lassen und hierbei auch ärztliche Untersuchungsmaßnahmen zu dulden, soweit diese Untersuchungen und Maßnahmen zur Feststellung der Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitnehmers erforderlich und üblich sind.

(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vorführung einer Person anordnen, die einer Aufforderung, sich vorzustellen oder ärztlich untersuchen zu lassen, ohne hinreichenden Grund nicht folgt.

(4) 1Für die durch die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit hat der Dienstherr oder Arbeitgeber die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. 2Das gleiche gilt bei in Heimarbeit Beschäftigten für den Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, für den Zwischenmeister, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat. 3Die von der Agentur für Arbeit geladene Person hat die schriftliche Ladung ihrem Dienstherrn, ihrem Arbeitgeber oder ihrem Auftraggeber (Zwischenmeister) unverzüglich vorzulegen, im Falle einer Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz diese Person unverzüglich zu unterrichten.

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§ 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. 2Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. 3Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. 4Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. 5Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeit vom Bund erstattet.


Text in der Fassung des Artikels 24 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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§ 27 Rechtsweg



(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes.



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