§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2012 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | |
(Text alte Fassung) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | (Text neue Fassung) (1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. |