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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (UmzServAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2011 BGBl. I S. 558 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-68 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

2.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

3.
Kundenorientierung und Kommunikation,

4.
Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,

5.
Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen,

6.
Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen,

7.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten,

8.
Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen,

9.
Verpacken, Lagern und Transportieren,

10.
Abholung und Auslieferung,

11.
Behandeln von Reklamationen,

12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbeiten und verpacken und dabei

a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,

b)
Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen,

c)
technische Unterlagen nutzen,

d)
Messungen durchführen und dokumentieren,

e)
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anwenden,

f)
Verpackungsmittel auswählen,

g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren,

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

i)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt werden.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Montage und Demontage,

3.
Transport und Auslieferung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,

b)
Zeitaufwand abschätzen und dokumentieren,

c)
Beschläge montieren und auf Funktion prüfen,

d)
elektrische Leitungswege prüfen,

e)
Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft prüfen,

f)
Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen,

g)
Verpackungsmittel auswählen,

h)
Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen,

i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

k)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Demontage bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufbausituation anhand von Arbeitsunterlagen prüfen,

b)
Hilfsstoffe auswählen,

c)
Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen,

d)
Installation elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte planen,

e)
Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte planen,

f)
qualitätssichernde Maßnahmen darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Touren planen und optimieren,

b)
Waren oder Umzugsgut erfassen, Transporte vorbereiten,

c)
Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen anwenden,

d)
Liefer- und Zahlungsunterlagen bearbeiten,

e)
Reklamationen behandeln,

f)
Kriterien zur Kundenorientierung darstellen,

g)
qualitätssichernde Maßnahmen darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgenden Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Montage und Demontage 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.




§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-
keit prüfen
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer
und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen,
Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berück-
sichtigen
c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb-
nisse berücksichtigen
d) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Energieversorgung sicherstellen
f) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen
g) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6 
h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer,
ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstech-
nischer Gesichtspunkte planen
i) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Er-
gebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen,
Zeitaufwand dokumentieren
k) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah-
men zur Nutzung ergreifen
l) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung
veranlassen
m) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störun-
gen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu de-
ren Beseitigung ergreifen
 8
2Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
systemen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes
beachten, Daten pflegen und sichern
4 
3Kundenorientierung und
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter-
leiten
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe-
sondere im Außendienst
c) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen,
dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln
berücksichtigen
6 
  d) Termine mit Kunden abstimmen
e) Produkteinweisungen durchführen
f) Informations- und Beratungsgespräche führen
g) Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsange-
bot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit
Kunden erörtern
 6
4 Kontrollieren und
Sichern von
Warenbeständen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden
b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände
ergänzen, Waren rückführen
c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugs-
gut durchführen
8 
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und
dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei-
fen
 2
5Bearbeiten von Möbel-
und Küchenteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und aus-
wählen
b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand
halten
c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzein-
richtungen bedienen und warten
d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere
sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
16 
6 Montieren, Auf- und
Abbauen von Möbel-
und Küchenteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Män-
gel, prüfen
b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen-
dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen
und einsetzen
c) Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren
und auf Funktion prüfen
d) Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen
e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
18 
f) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere
Maße und Anschlüsse, prüfen
g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,
Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
h) Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen
und anpassen
i) Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport
vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und
zwischenlagern
j) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen,
Abnahmeprotokolle erstellen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben
 18
7 Installieren und
Inbetriebnehmen
von elektrischen
Einrichtungen und
Geräten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden,
Unfallverhütungsvorschriften beachten
2 
b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und
sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung
sichtprüfen
f) elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichs-
maßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermei-
dung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
h) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen
i) bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
j) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kenn-
zeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern
 10
8Durchführen von
Anschlussarbeiten
an Wasser- und
Abwasserleitungen
sowie an
Lüftungsanlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach bau-
lichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegeben-
heiten prüfen
b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werk-
stoffen einbauen
c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen
d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
e) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen
f) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
 8
9Verpacken, Lagern und
Transportieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden
b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans-
porthilfsmitteln beurteilen
c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Trans-
portmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, da-
bei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
d) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unter-
scheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaft-
liche und ökologische Aspekte berücksichtigen
e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis-
sionieren, verpacken und lagern
f) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnah-
men zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
16 
10Abholung und
Auslieferung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
a) Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren
unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie
nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen
und optimieren
b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit
und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen
Maßnahmen veranlassen
c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Be-
rücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst-
ladung beladen, Ladung sichern
d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den
Übergabebedingungen ausliefern
e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen,
Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und
quittieren
f) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen
und weiterleiten
 16
11Behandeln von
Reklamationen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 11)
a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und
weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten
b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren so-
wie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
 6
12 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 12)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur
Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich bei-
tragen
2 
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrieden-
heit und Betriebserfolg berücksichtigen
c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollie-
ren, bewerten und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
 4


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-
bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
e) Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit ab-
schätzen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen