1Die Anzeigen nach §
2 sind der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich unter Nutzung des auf der Internetseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln.
2Im Falle einer Übersendung per Telefax ist die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene Telefaxnummer zu verwenden und auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
3Zusätzlich ist der Bundesanstalt eine elektronische Version der Anzeige nach §
2, nebst einer Aufstellung der nach §
2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format), unter Nutzung der auf der Internetseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulare, an die dort angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.