Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung (1. AÜGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 AÜG § 1, § 1a, § 1b, § 12, § 13, § 13a (neu), § 13b (neu), § 16, mWv. 30. April 2011 § 3, § 3a (neu), § 9, § 10, § 19

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, 2329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" durch die Wörter „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder" durch die Wörter „nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird," ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder".

3.
In § 1a Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer" die Wörter „, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird," eingefügt.

4.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Gewerbsmäßige" gestrichen und nach dem Wort „Arbeitnehmerüberlassung" die Angabe „nach § 1" eingefügt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „gewerbsmäßige" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 30.04.2011

5.
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind."

6.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Lohnuntergrenze

(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen.

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 findet § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertragsgesetzes entsprechend Anwendung. Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen

1.
die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung und

2.
die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien.

(4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1 vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3 erforderlichen Gesamtabwägung die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien besonders zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf

1.
die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagenden Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind;

2.
die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Mitglieder der vorschlagenden Gewerkschaften.

(5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.

(6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien können gemeinsam die Änderung einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren; eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,".

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,".

c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „, Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen" angefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen trifft (§ 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Nummer 2), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Soweit ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nummer 2 hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „einer" und das Wort „beiden" gestrichen und das Wort „Ausnahmen" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.

10.
In § 13 werden das Wort „einer" und das Wort „beiden" gestrichen und das Wort „Ausnahmen" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.

11.
Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:

„§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze

Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.

§ 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten

Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel."

12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1b wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.

bb)
Nummer 7a wird wie folgt gefasst:

„7a.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,".

cc)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert oder".

dd)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 1b" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und 7a", die Wörter „Absatz 1 Nr. 2a und 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10", die Wörter „Absatz 1 Nr. 4 bis 8" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und 8" sowie das Wort „fünfhundert" durch das Wort „tausend" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3 bis 8" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 bis 10" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.04.2011

13.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Übergangsvorschrift

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Nummer 2 in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind, weiterhin anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AÜGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AÜGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. AÜGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Dezember 2011 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 und 13 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 1 AÜGuaÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
V. v. 21.12.2011 BAnz. S. 4608
Eingangsformel 1. AÜGLohnV
... Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem ...

Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
V. v. 21.03.2014 BAnz AT 26.03.2014 V1;
Eingangsformel 2. AÜGLohnV
... 2 in Verbindung mit Absatz 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) eingefügt worden ist, verordnet das ...


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