Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben

Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (1. FeVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2011 BGBl. I S. 650 (Nr. 18); aufgehoben durch Artikel 11 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920
Geltung ab 30.04.2011; FNA: 9231-1-19-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

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§ 1



Abweichend von § 64 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) als Identitätsnachweis anerkannt.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. April 2011.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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