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§ 4 - Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (AntKomV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.1999 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.07.1999; FNA: 2129-28-1 Umweltschutz
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§ 4 Berufung der Mitglieder



(1) 1Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Dauer von drei Jahren berufen. 2Einmalige Wiederberufung ist möglich.

(2) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich.

(3) 1Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ihr Ausscheiden aus der Kommisssion erklären. 2Über das Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds werden die an der Berufung beteiligten Ministerien vom Vorsitzenden Mitglied der Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich unterrichtet.

(4) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt dessen stellvertretendes Mitglied zum Mitglied auf. 2Positionen von aufgerückten stellvertretenden Mitgliedern werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Bundesministerien unverzüglich durch Berufung eines neuen stellvertretenden Mitglieds für den Rest der Berufungszeit besetzt.



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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 123 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 99 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AntKomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntKomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AntKomV Beteiligung anderer Personen und Stellen
... Die in § 4 genannten Bundesministerien werden zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 123 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
...  In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 2 , § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Satz 2 der Verordnung über Zusammensetzung, Berufung ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 99 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
...  In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 ...