(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von
§ 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten sind.
(2) Beschlüsse über Beurteilungen nach
§ 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt.
(3) 1Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführt werden. 2Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
(4) 1Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich oder elektronisch dargelegt. 2Das Minderheitsvotum ist zu begründen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626