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Änderung § 7 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Vorsitzender und Geschäftsordnung


(1) 1 Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Vorsitzendes Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von drei Jahren. 2 Einmalige Wiederwahl ist möglich.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

(heute geltende Fassung)