Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994, alle Änderungen durch Artikel 123 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der AntKomV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Tätigkeitsbericht


(Text alte Fassung)

1 Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

1 Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht.

(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige