Die
Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
23. September 2009 (BGBl. I S. 3128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden vor dem Wort „Soldaten" die Wörter „Soldatinnen und" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Soldatinnen" die Wörter „und Soldaten" eingefügt.
- c)
- In Nummer 4 werden die Wörter „nicht wehrpflichtige" gestrichen.
- d)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Soldatinnen" die Wörter „und frühere Soldaten" eingefügt.
- 2.
- § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „genannten" die Wörter „Soldatinnen und" eingefügt.
- 4.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „genannten" die Wörter „Soldatinnen und" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend."
B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813
Bekanntmachung SLVNB ... September 2009 (BGBl. I S. 3128), 3. den am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), 4. den teils am 1. Juli 2011, teils ...
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095