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§ 1 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Geltungsbereich



1Diese Verordnung gilt für

1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

2.
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

2a.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,

3.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

4.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

5.
frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,

6.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für

7.
Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.

2Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.





 

Frühere Fassungen von § 1 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 7 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 10 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 4 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SLV Ordnung der Laufbahnen (vom 01.07.2011)
... Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht ...
§ 5 SLV Beförderung (vom 01.07.2011)
... soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen ... durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind. Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem ... zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Satz 1 Nummer 7 Genannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen ...
§ 10 SLV Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten (vom 01.07.2011)
... Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die ... Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst ...
§ 22 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 01.07.2011)
... Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die ... auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden  ... (4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche ...
§ 43 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 13.04.2013)
... Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über ... auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder ...
§ 45 SLV Ausnahmen (vom 01.07.2011)
... und 4. die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang. (2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 7 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
...  § 1 Nummer 2a der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 10 BwRefBeglG Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... 7 wie folgt gefasst: „§ 7 (weggefallen)". 2. In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Soldatinnen ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
...  b) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. ... Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. c) Die Angaben zu den §§ 26 bis 28 ... e) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. ... Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. f) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt ... 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ... Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden." 4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt ... geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen ... erworben worden sind." bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6" ersetzt. ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6" ersetzt. cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 1 ... 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6" ersetzt. cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. b) ... cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. b) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.  ... oder des Soldaten zulässig." bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. *)  ... bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. *) cc) In Satz 5 wird das Wort „zwei" durch ... § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt. ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... Absatz 1" ersetzt. 19. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt. ... 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt. 20. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 22. In der Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. ... Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. 23. § 22 wird wie folgt geändert: ... § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 2 Satz 4 gilt entsprechend." c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 6" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt. ... 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 6" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ... 37. In der Überschrift des Kapitels 4 Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. ... Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. 38. § 43 wird wie folgt geändert: ... § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ... b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder ... und 4. die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang. (2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. SLVÄndV
...  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden, ... Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Den in § 1 Nr. 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst ... der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Nr. 7 Genannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 4 WehrRÄndG 2011 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... (BGBl. I S. 3128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Soldaten" ...