§
1 Absatz 2 des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom
9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel
12a Absatz 2 des
Grundgesetzes zu leisten."