Artikel 13 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 BBG § 54

§ 54 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 EGBFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 1 ÖDRLPartG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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