Dem §
59 Absatz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet."
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114