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Anlage 4 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen



1. Allgemeine Anforderungen


1.1
Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:

a)
plötzliche Bewusstlosigkeit;

b)
Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;

c)
plötzliche Handlungsunfähigkeit;

d)
Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;

e)
erhebliche Einschränkung der Mobilität.

1.2
Sehvermögen

Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

a)
Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;

b)
maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie -8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;

c)
Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;

d)
Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;

e)
normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;

f)
Sichtfeld: vollständig;

g)
Sehvermögen beider Augen: effektiv;

h)
binokulares Sehvermögen: effektiv;

i)
Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;

j)
Kontrastempfindlichkeit: gut;

k)
keine fortschreitenden Augenkrankheiten;

l)
Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;

m)
keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;

n)
farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.

1.3
Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:

a)
Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1.000 Hz vorliegen;

b)
es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2.000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;

c)
keine Anomalie des Vestibularapparats;

d)
die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.

Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen.

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung


2.1
Ärztliche Untersuchungen

a)
allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

b)
Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

c)
Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;

d)
Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);

e)
Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.

2.2
Psychologische Untersuchungen

a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b)
Kommunikation;

c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

3.
Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen

3.1
Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens

a)
eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

b)
eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

c)
eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;

d)
eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt.

3.2
Anlassbezogene psychologische Untersuchungen

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:

a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b)
Kommunikation;

c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TfV Voraussetzungen (vom 01.01.2024)
... einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist; 4. nach dem ... Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist; 5. seine ...
§ 11 TfV Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen (vom 01.01.2024)
... regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht ... durchgeführt. Die anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen ...
§ 12 TfV Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten (vom 01.01.2024)
... wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen. Darüber ... die Untersuchung nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ...
§ 16 TfV Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 (vom 01.01.2024)
... Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. (2) Die ... einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er 1. berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder ... auf dessen Antrag als Psychologen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er 1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen ... auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn 1. für sie Ärzte oder Psychologen tätig sind, die die für ...
§ 16a TfV Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung (vom 01.01.2024)
... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen ... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln ...
§ 16b TfV Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 (vom 01.01.2024)
... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre. (2) Die zuständige Behörde ...
§ 21 TfV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2024)
... des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ... Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 , die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die jeweilige Anerkennung längstens ... Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 , die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die Verlängerung ihrer Anerkennung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Person als Arzt oder Psychologe für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 TfV § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 und ... Stelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 TfV § 16 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 oder § 16b Absatz 2 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 9. In ... 122 vom 11.5.2011, S. 22) geändert worden ist," eingefügt. 10. In Anlage 4 Nummer 1.2 Buchstabe g werden die Wörter „nicht erforderlich, wenn der Betreffende ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht ... Aufsicht durchgeführt. Die anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen ... 4. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „ Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen" durch die Wörter „Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit ... 1 werden die Wörter „Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen" durch die Wörter „ Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen" ersetzt.  ... durch die Wörter „Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen" ersetzt. 12. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ... und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2 § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als ... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 (1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei ... nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 (1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. (2) Die ... einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er 1. berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder ... auf dessen Antrag als Psychologen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er 1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder ... auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn 1. für sie Ärzte oder Psychologen tätig sind, die die für ... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 ; Antrag auf Verlängerung (1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe ... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen ... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften. § 16b Befristung und Verlängerung ... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 (1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für ... Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre. (2) Die zuständige Behörde ... Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 , die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die jeweilige Anerkennung längstens ... Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 , die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die Verlängerung ihrer Anerkennung ... eines vorläufigen Führerscheins (BGBl. 2023 I Nr. 345 S. 12)] " 22. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Artikel 3 TfVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
... Person als Arzt oder Psychologe für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 TfV § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 und  ... als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 TfV § 16 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 oder § 16b Absatz 2 und  ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 3 14. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Für ...