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Änderung § 15 TfV vom 01.01.2024

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§ 15 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 15 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation


(Text neue Fassung)

§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer


vorherige Änderung

(1) 1 Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. 2 Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller

1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,

2. nachweist, dass der Prüfer

a)
mindestens 26 Jahre alt ist,

b) geistig
und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,

c) über persönliche Zuverlässigkeit
verfügt,

d) als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse
innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:

aa) erfolgreicher
Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

aaa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

bbb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

ccc)
von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder

bb)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder

cc)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

dd)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und

e)
als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

3. das
Prüfungsverfahren angibt.

3
§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Anerkennung gilt längstens
für fünf Jahre. 2 Sie kann verlängert werden.



(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.

(2)
Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie

1. die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,

2. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,

3.
mindestens 26 Jahre alt ist,

4. über die körperlichen Voraussetzungen
und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,

5. insgesamt mindestens vier Jahre
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:

a)
Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

aa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

bb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

cc) ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die
von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,

b)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,

c)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

d)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,

6. als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse

a) einen Triebfahrzeugführerschein
und eine Zusatzbescheinigung besitzt und

b) über eine Berufspraxis
als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,

7.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

8. über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,

9. darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,

10. mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,

11. zuverlässig ist,

12. ein
Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn

1. sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von
§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,

2. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

3. sie sicherstellt, dass das
für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,

4. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,

5. sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.


(heute geltende Fassung)