Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der TfV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 1 der TfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Fahrberechtigung
    § 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
    § 5 Voraussetzungen
    § 6 Ausbildung
    § 7 Prüfungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 7a Grundsätze für Prüfungen
    § 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
    § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
    § 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Dritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer
    § 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 11 Regelmäßige Überprüfungen
    § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer


    § 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
    § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten
    § 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
vorherige Änderung nächste Änderung

Vierter Abschnitt Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
    § 14
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation
    § 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation
    § 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
    § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
    § 18 Rechts- und Fachaufsicht


Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
    § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
    § 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
    § 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
    § 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
    § 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
    § 15 Voraussetzungen für
die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
    § 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
    § 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
    § 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
    §
16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
    § 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
    § 16b Befristung
und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
    § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
    § 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
Fünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
    § 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
    § 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug
    § 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
    § 20 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 21 Übergangsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 22 Anwendungsbestimmungen
    Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins
    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen
    Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
    Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
    Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
    Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode


    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung
    Anlage 3 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins
    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen
    Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
    Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
    Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
    Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode
    Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine
    Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 11 (zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen
    Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung


    Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen
    Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.



(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. 'Triebfahrzeugführer' eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;

2. 'Triebfahrzeug' ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;

3. 'Unternehmer' das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;

4. 'zuständige Behörde' das Eisenbahn-Bundesamt;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. 'zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates' eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ('Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist;

6. 'Triebfahrzeugführerschein' die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22) geändert worden ist;

7. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)' Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

8. 'Rangierfahrt' Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.



5. 'zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates' eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung;

6. 'Triebfahrzeugführerschein' die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist;

7. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44; L 303 vom 17.9.2020, S. 23; L 458 vom 22.12.2021, S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

8. 'Rangierfahrt' Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung handelt; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Fahrberechtigung


(1) 1 Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. 2 Sie ist durch

1. einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und

2. eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,

nachzuweisen.

(2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:

1. Klasse A: Rangierfahrten und

2. Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.

(3) 1 Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und

1. es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt;

2. ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. es sich um Sonderfahrten mit historischen Zügen handelt oder



3. es sich um Sonderfahrten mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden, handelt oder

4. ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.

2 Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.

(4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Voraussetzungen


(1) 1 Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber

1. mindestens 20 Jahre alt ist;

2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;

4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;



3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;

4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;

5. seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;

6. für seine Tätigkeit zuverlässig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. 3 Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. 4 Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat, wird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleichwertig anerkannt. 5 Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.



2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage des Ergebnisses eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. 3 Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. 4 Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung bestanden hat, gilt dies als Nachweis des Erfüllens der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 5. 5 Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

(2) 1 Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer

1. Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;

2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;

3. eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanagementsystem geschult ist.

2 Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erbracht gilt. 3 Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.



4. vom Unternehmer entsprechend dessen Sicherheitsmanagementsystems geschult ist.

2 Sofern Teile einer bestandenen Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung inhaltsgleich mit Teilen einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind, gilt für diese Prüfungsteile die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 als bestanden. 3 Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Abschnitt 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder mit Vorlage eines Zertifikats Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* als erbracht gilt. 4 Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.


---
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel 'Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband', ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.


(heute geltende Fassung) 

§ 6 Ausbildung


(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.

(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen.

(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Betriebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.

(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.

(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.



(3) 1 Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen. 2 In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. 3 In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.

(4) 1 Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. 2 Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ist. 3 Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt.

(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.

(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.

§ 7 Prüfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. 2 Um die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten zu prüfen, können teilweise Simulatoren eingesetzt werden. 3 Abweichend von Satz 1 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung



(1) 1 Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. 2 Für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B besteht die praktische Prüfung zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8, bei der die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen und seltenen Betriebssituationen geprüft werden. 3 In den übrigen Fällen der praktischen Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. 4 Abweichend von den Sätzen 1 und 3 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung

1. für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfachten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt und

2. für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden, die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit mündlichem Teil.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.

(2) 1 Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. 2 Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.

(3) 1 Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. 2 Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. 3 Sofern der Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. 4 Insbesondere darf kein Prüfer vorher Ausbilder des Triebfahrzeugführers gewesen sein. 5 Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.



5 Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.

(2) 1 Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. 2 Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. 3 Die zuständige Behörde kann wegen außergewöhnlicher Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen. 4 Die Genehmigung ist zu befristen. 5 Sie gilt längstens für zwölf Monate. 6 Sie kann bei Fortbestehen der außergewöhnlichen Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, um jeweils längstens zwölf Monate verlängert werden.

(3) 1 Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. 2 Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. 3 Die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung können durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. 4 Sofern ein Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. 5 Insbesondere darf kein Prüfer den Prüfling in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet haben oder an der Ausbildung, die der Prüfung vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein. 6 Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.

(4) 1 Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht worden sind. 2 Nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbestehen der Prüfung. 3 Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.

(5) 1 Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. 2 Wird während der praktischen Prüfung ein betriebsgefährdender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prüfung abzubrechen. 3 Sie ist damit nicht bestanden.

(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung abgelegt.

(7) 1 Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatzbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat, zur Verfügung zu stellen. 2 Die Prüfungsinhalte und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 vor.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a Grundsätze für Prüfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.

(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.

(3) 1 Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. 2 Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.

§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung


(1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstellung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zusatzbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.



(2) Die Zusatzbescheinigung kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden.

(3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahrzeugführerschein im deutschen Führerscheinregister registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maßgabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ausgestellt werden.

(4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung unverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer Prüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer Überprüfung Befähigungen aberkannt worden sind.

(5) 1 Der Unternehmer richtet ein internes Beschwerdeverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, in dem die Entscheidung über die Ausstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung einer Zusatzbescheinigung überprüft werden kann. 2 Nach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der Triebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, dass sie eine Schlichtungsempfehlung abgibt.

(6) 1 Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbescheinigung dokumentiert. 2 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. 3 Er legt im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert und überwacht wird.



§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen


(1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine nach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheinigungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 festzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die zuständige Behörde führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine und hält das Register auf dem neuesten Stand. 2 In diesem Register werden die in Anlage 9 Nummer 1 vorgeschriebenen Daten gespeichert.

(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter den in Anlage 9 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen.

(4) 1 Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder dafür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auftrag geführt wird. 2 Sofern er das Register nicht selbst führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des Registers verantwortlich; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. 3 Der Unternehmer hat das Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. 4 In diesem Register werden die in Anlage 10 Nummer 1 genannten Daten gespeichert.



(2) 1 Die zuständige Behörde führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine und hält das Register auf dem neuesten Stand. 2 In diesem Register werden die in Anlage 9 Abschnitt 1 vorgeschriebenen Daten gespeichert.

(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter den in Anlage 9 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen.

(4) 1 Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder dafür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auftrag geführt wird. 2 Sofern er das Register nicht selbst führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des Registers verantwortlich. 3 Der Unternehmer hat das Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. 4 In diesem Register werden die in Anlage 10 Abschnitt 1 genannten Daten gespeichert.

(5) 1 Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines Unternehmens geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit übernimmt. 2 Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmer übernommen, so führt die zuständige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten. 3 Der Unternehmer hat in diesem Fall der zuständigen Behörde vor Einstellung der Geschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen.

(7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugführerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheinigungen gespeicherten Daten zu erteilen.



(6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen.

(7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugführerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheinigungen gespeicherten Daten zu erteilen.

(8) 1 Sämtliche Daten des Registers der Triebfahrzeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbescheinigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. 2 Wird der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjahresfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet die Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. 3 Erhält die registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugführers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn gespeicherten Daten. 4 Ist eine Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahrzeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.

(9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4 genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenfernübertragung fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Regelmäßige Überprüfungen




§ 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Anforderungen unterzieht, und teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfungen mit. 2 Die Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer eine psychologische Untersuchung angeordnet hat. 3 Die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Nummer 1; sie werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. 4 Für die Überprüfung der allgemeinen beruflichen Kenntnisse gilt § 6 Absatz 6.

(2)
1 Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung aufrechtzuerhalten. 2 Der Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Nummer 2 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. 3 Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein.



(1) 1 Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse und den regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. 2 Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen und der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2.

(2) 1 Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen nach
Absatz 1 Satz 1 auch anlassbezogen anordnen. 2 Psychologische Untersuchungen kann der Unternehmer anlassbezogen anordnen.

(3) 1 Die regelmäßigen
und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. 2 Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6. 3 Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. 4 Die anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.

(4)
1 Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung aufrechtzuerhalten. 2 Der Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Abschnitt 3 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. 3 Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein.

(5) Der Unternehmer hat unverzüglich eine Überprüfung oder eine Untersuchung des Triebfahrzeugführers nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 anzuordnen, wenn

1. der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung oder eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 versäumt hat,

2. der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 versäumt hat,

3. der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins aufgrund von Tatsachen hat oder

4. der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung aufgrund von Tatsachen hat.

(6) Der Unternehmer teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse oder der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 Nummer 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung oder der Untersuchung mit.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer




§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ergeben sich aus den Überprüfungen Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel ausgeräumt sind. 2 Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass ein Triebfahrzeugführer die Erteilungsvoraussetzungen für einen Triebfahrzeugführerschein nicht mehr erfüllt oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt, hat der Unternehmer die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

(2) 1 Versäumt der Triebfahrzeugführer eine regelmäßige Überprüfung oder ergibt die Überprüfung, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat der Unternehmer eine erneute Überprüfung anzuordnen. 2 Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin nicht vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.

(3) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.

(4)
1 Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen. 2 Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.



(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.

(2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.

(3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass

1. ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt oder

2. eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt.

(4)
Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.

(5)
1 Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen. 2 Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses


(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. 2 In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.



(2) 1 Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. 2 In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.

(3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation




§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:

1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5;

2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2;

3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;

4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.

Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

(3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
über das erforderliche, pädagogisch geeignete Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt;

2. nachweist, dass der Ausbilder

a)
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

b)
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist und

c)
für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügt;

3.
die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt;

4.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern, Ausbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge;

5.
über ein Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten;

6. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals sicherstellt;

7. nachweist,
dass keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen.

(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.


(5)
Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.

(6) Die
zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.


---
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel 'Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen', 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.




(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.

(2)
Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie

1.
über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2. über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

4.
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,

5.
für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,

6.
die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

7.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

8.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,

9. darlegt,
dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,

10. zuverlässig ist.


(3)
Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn

1.
für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2. sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene
Ausbildung verfügt,

3. sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz
1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,

4. sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,


5. sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

6. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

7. sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,

8. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14a (neu)




§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:

1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3,

4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3.

(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.

(4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14b (neu)




§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.

(2) 1 Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. 2 Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3 Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14c (neu)




§ 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. 2 Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14d (neu)




§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. 2 Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation




§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. 2 Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller

1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,

2. nachweist, dass der Prüfer

a)
mindestens 26 Jahre alt ist,

b) geistig
und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,

c) über persönliche Zuverlässigkeit
verfügt,

d) als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse
innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:

aa) erfolgreicher
Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

aaa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

bbb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

ccc)
von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder

bb)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder

cc)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

dd)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und

e)
als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

3. das
Prüfungsverfahren angibt.

3
§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Anerkennung gilt längstens
für fünf Jahre. 2 Sie kann verlängert werden.



(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.

(2)
Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie

1. die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,

2. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,

3.
mindestens 26 Jahre alt ist,

4. über die körperlichen Voraussetzungen
und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,

5. insgesamt mindestens vier Jahre
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:

a)
Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

aa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

bb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

cc) ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die
von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,

b)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,

c)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

d)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,

6. als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse

a) einen Triebfahrzeugführerschein
und eine Zusatzbescheinigung besitzt und

b) über eine Berufspraxis
als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,

7.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

8. über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,

9. darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,

10. mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,

11. zuverlässig ist,

12. ein
Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn

1. sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von
§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,

2. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

3. sie sicherstellt, dass das
für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,

4. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,

5. sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a (neu)




§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15b (neu)




§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. 2 Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3 Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15c (neu)




§ 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. 2 Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Prüfungen der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen




§ 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psychologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach Anlage 4 durchführen.

(2) Als
Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder die Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.

(3) Als Psychologe kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als 'Fachpsychologe für Verkehrspsychologie' und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.

(4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte und Psychologen mit den Qualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigt.

(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von dieser organisierten Fortbildung teilzunehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden Rechtsvorschriften geändert haben.



(1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung.

(2)
Die zuständige Behörde erkennt einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er

1. berechtigt ist,
die Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder die Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' zu führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist,

2.
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,

3. zuverlässig ist und

4. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren
verfügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt einen Psychologen auf dessen Antrag als Psychologen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er

1.
einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als 'Fachpsychologe für Verkehrspsychologie' verfügt,

2.
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,

3. zuverlässig ist und

4. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren
verfügt.

(4) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn

1. für sie
Ärzte oder Psychologen tätig sind, die die für sie geltenden Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

2. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind und

3. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt.

(5) Wenn sich Inhalte von Rechtsvorschriften zum Triebfahrzeugführerschein ändern, die anerkannte Ärzte und Psychologen betreffen, sind diese auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von der Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ärzte und Psychologen und die von ihr betriebenen Niederlassungen an.

(3) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16b (neu)




§ 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre.

(2) Die zuständige Behörde verlängert die Anerkennung auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2, 3 oder 4 weiterhin erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation




§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Register der von ihr nach den §§ 14, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen mit Namen, Anschrift und Teilbereichen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.

(2) Die Anerkennung einer nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannten Person oder Stelle ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannte Person oder Stelle hat die zuständige Behörde unaufgefordert und unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder der Beurteilung von Fähigkeiten
und Eignung der Triebfahrzeugführer sind im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.

(4)
Die zuständige Behörde überwacht die Qualitätssicherung der Personen und Stellen nach §§ 14, 15 und 16. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach der Richtlinie 2004/49/EG erfasst werden.



(1) 1 Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. 2 Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:

1. Name und
Anschrift sowie

2. die Teilbereiche
und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.

(2) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. 2 Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.

(3) 1 Die
Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2 Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

2. die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.

(4) Die Anerkennung nach
den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:

1. § 6 oder § 7 oder

2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.

(5) Die Rücknahme
und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.

(6)
Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Rechts- und Fachaufsicht




§ 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung anerkannten Personen und Stellen.



(1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.

(2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.

(3) 1
Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. 2 Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden.

§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde


(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen. In beiden Fällen ist der Triebfahrzeugführerschein der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sie unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung und teilt dem Triebfahrzeugführer darüber hinaus mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wieder erlangen kann. Ist der Triebfahrzeugführerschein in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden, wendet sich die zuständige Behörde an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates und verlangt unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins. Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über ihr Ersuchen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen. Wird an die zuständige Behörde ein entsprechendes Ersuchen herangetragen, prüft sie dieses innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.

(4) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den ausstellenden Unternehmer auf, eine Überprüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 durchzuführen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Mitteilung kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Sie unterrichtet hierüber bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

(5) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet sie die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von jeder solchen Entscheidung.

(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach Absatz 3, 4 oder 5 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19a (neu)




§ 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.

(2) Ein ausgesetzter oder entzogener Triebfahrzeugführerschein ist der zuständigen Behörde auszuhändigen.

(3) 1 Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. 2 Sie teilt dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann. 3 Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln Verwaltungsvorschriften.

(4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19b (neu)




§ 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ist der Triebfahrzeugführerschein, für dessen Erteilung der Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden, ersucht die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe von Gründen entweder um eine Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihr Ersuchen nach Absatz 1.

(3) Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ob eine Kontrolle des Triebfahrzeugführerscheins durchgeführt wird oder der Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt oder entzogen wird, kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen.

(4) Wird an die zuständige Behörde ein dem Absatz 1 entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union herangetragen, prüft sie dieses Ersuchen innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Entscheidung mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19c (neu)




§ 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. 2 Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. 3 Bis zur Vorlage dieser Information kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. 4 Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Untersagung.

(2) 1 Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. 2 Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Maßnahme.

(3) 1 Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. 2 Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,



2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,

3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,

5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung unterzieht,

7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,

8.
entgegen § 12 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

9.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,

10.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

11.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,

12.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführt,

13.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,

14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt oder

15. entgegen § 21
Absatz 7 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.



6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht,

7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen §
12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,

9.
entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,

11.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

12.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,

13.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt,

14.
entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder

15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.

(2)
Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3)
1 Für



(1) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)
1 Für

1. Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und

2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen,

gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. 2 Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. 3 Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. 4 In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. 5 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Für Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die jeweilige Anerkennung längstens bis einschließlich zum 1. Januar 2029.

(4) 1 Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum Ablauf des 1. Januar 2028 zu beantragen. 2 Die Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig verlängert.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 (neu)




§ 22 Anwendungsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein


A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.



Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH.

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.



Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.

1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:

a) in Blockbuchstaben die Aufschrift 'Triebfahrzeugführerschein';

b) die Aufschrift 'Bundesrepublik Deutschland' als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;

c) das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE;

d) Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind:

aa) Nummer 1: Name des Inhabers,

bb) Nummer 2: Vorname des Inhabers,

cc) Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,

dd) Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,

ee) Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,

ff) Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,

gg) Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht,

hh) Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und

ii) Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird als Europäische Identifikationsnummer nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), die durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22) geändert worden ist, gebildet.



Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.

Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:

71 für den 1. bis 9.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;

72 für den 10.000. bis 19.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;

73 für den 20.000. bis 29.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.

2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:

a) Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:

aa) a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,

bb) a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;

b) Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung:

aa) b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,

bb) b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.

Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen.

Zudem ist die Aufschrift 'Modell der Europäischen Union' aufzudrucken.

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein



D. Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein

Vorder- und Rückseite eines Musters eines Triebfahrzeugführerscheins (BGBl. I 2011 S. 715)




vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung




Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung


A. Inhalt

1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:

a) einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,

b) den Namen des Inhabers,

c) den Vornamen des Inhabers,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: da die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig ist, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen sowie



d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie

e) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.

2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:

a) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:

aa) Name des Unternehmens,

bb) die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,

cc) Arbeitsort und

dd) Postanschrift des Unternehmens.

b) Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:

aa) Geburtsort mit Angabe des Landes,

bb) Geburtsdatum,

cc) Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,

dd) Lichtbild und

ee) Unterschrift des Inhabers.

c) Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:

Klasse A: Rangierfahrten

Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.

Der Unternehmer kann 'B' als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:

B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;

B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.

Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen. Beispiele:

Beispiel für die Angabe von Klassenberechtigungen (BGBl. I 2011 S. 716)


d) Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Nummer 6 entsprechen.



e) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Abschnitt 6 entsprechen.

f) Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie 'nur für Tagfahrten zugelassen'; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld 'Hinweise' neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.

g) Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,

bb) ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,

cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.

h) Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;

bb) ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht;

cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.



Das Europäische Modell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.

1. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:

a) Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,

b) Name und Vorname des Inhabers,

c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,

d) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.

2. Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:

a) Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,

b) Angaben zum Triebfahrzeugführer.

3. Seite 3 enthält folgende Angaben:

a) Klasse,

b) zusätzliche Angaben,

c) Sprachkenntnisse und

d) Einschränkungen.

4. Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.

Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.

C. Fälschungsschutz

Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:

1. technische Maßnahmen:

a) ein Unternehmenslogo,

b) haltbares Papier und permanente Farbe und

c) ein Stempel sowie

2. die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.

Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung, Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 718)


Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung, Rückseite (BGBl. I 2011 S. 719)




D. Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung

Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung, Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 718)


Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung, Rückseite (BGBl. I 2011 S. 719)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins




Anlage 3 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins


vorherige Änderung nächste Änderung

Der vorläufige Führerschein ist auf DIN A4-Papier und nach folgendem Muster zu erstellen:

Muster eines vorläufigen Führerscheins (BGBl. I 2011 S. 720)




Muster eines vorläufigen Führerscheins (BGBl. 2023 I Nr. 345 S. 12)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen




Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen


1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:

a) plötzliche Bewusstlosigkeit;

b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;

c) plötzliche Handlungsunfähigkeit;

d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;

e) erhebliche Einschränkung der Mobilität.

1.2 Sehvermögen

Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;

b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie -8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;

c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;

d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;

e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;

f) Sichtfeld: vollständig;

g) Sehvermögen beider Augen: effektiv;

h) binokulares Sehvermögen: effektiv;

i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;

j) Kontrastempfindlichkeit: gut;

k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten;

l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;

m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;

n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.

1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:

a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1.000 Hz vorliegen;

b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2.000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;

c) keine Anomalie des Vestibularapparats;

vorherige Änderung nächste Änderung

d) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen;

e)
die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.



d) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.

Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen.


2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1 Ärztliche Untersuchungen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) allgemeine ärztliche Untersuchung;

b) Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;



a) allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

b) Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;

d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);

e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.

2.2 Psychologische Untersuchungen

a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b) Kommunikation;

c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens

a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung;

b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;



3. Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen

3.1 Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens

a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;

vorherige Änderung nächste Änderung

d) eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt. Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.



d) eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt.

3.2 Anlassbezogene psychologische Untersuchungen

Erfüllt
ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:

a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b) Kommunikation;

c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins




Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins


1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen

a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;

b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;

c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;

d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.

2. Ausbildungsinhalte

a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;

b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;

c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

d) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

e) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

f) Grundsätze der Betriebsverfahren;

g) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

h) Grundlagen der Bahnstromversorgung;

i) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;

j) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

k) Anforderungen im Bahnbetrieb;

l) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;

n) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

o) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:

aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,

bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,

cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,

dd) Vorbereiten des Zuges,

ee) Abfahrt des Zuges,

ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,

gg) Ende der Zugfahrt,

hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,

ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung




Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung


1. Prüfungen und Kontrollen

Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere

a) die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;

b) überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;

c) die Funktionsfähigkeit

aa) des Fahrzeuges,

bb) der Bremseinrichtungen sowie

cc) der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme

überprüfen können;

d) festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und

e) die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.

2. Kenntnis der Fahrzeuge

Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:

a) den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;

b) das Antriebssystem bestehend aus

aa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie

bb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;

c) die einzelnen Bremssysteme;

d) die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;

e) die Zugbeeinflussungssysteme und

f) die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.

3. Bremsberechnung und Bremsprobe Der Triebfahrzeugführer muss

a) vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und

b) die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

Der Triebfahrzeugführer muss

a) alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;

b) den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;

c) die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und

d) die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss;

b) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren;

c) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;

d) im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;

e) zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;

f) festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und

g) die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.

Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.

7. Stillstand des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung




Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung


1. Bremsberechnung

Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.

3. Kenntnis über Bahnanlagen

Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.

Folgende Aspekte sind wichtig:

a) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;

b) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;

c) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;

d) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;

e) Zugbeeinflussungssysteme;

f) Zugfunksysteme;

g) Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.

Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.

4. Führen des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

a) den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;

b) bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;

c) den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;

d) die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;

e) jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;

f) die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;

g) die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und

h) die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;

b) die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;

c) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;

d) Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;

e) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;

f) im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und

g) beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.

6. Sprachprüfungen

Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken freigestellt werden, wenn

a) der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Freistellung für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,



Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken ausgenommen werden, wenn

a) der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Ausnahme für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,

b) der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Freistellung gewährt und



c) der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Ausnahme gewährt und

d) eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Freistellung nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes.



Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Ausnahme nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Eisenbahninfrastrukturunternehmern Pilotprojekte nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 8 Absatz 4 bis 10 der Richtlinie 2007/59/EG durchführen, um andere Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zu erproben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode




Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode


1. Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt.

Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Einsatz von Simulatoren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie sollen aber bei der Aus- und Fortbildung von Triebfahrzeugführern eingesetzt werden, insbesondere um das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können.



Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:

a) Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,

b) Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,

c) Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,

d) Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,

e) Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und Zugfunkeinrichtungen.


2. Streckenkenntnis kann erworben werden durch:

a) eigenes Anschauen, wahlweise durch

aa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,

bb) Mitfahren im Führerraum,

cc) Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,

dd) Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,

ee) Begehen der Infrastruktur

und

b) durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.



Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine


1. Register der Triebfahrzeugführerscheine

Das Register gestaltet sich wie folgt:


Nr. | Anzuzeigende Daten

Inhalt | Format | Status der Angabe



Teil 1 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins

1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich

2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
- gültig
- ausgesetzt
- entzogen | Text | Verbindlich

2.2 | Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV | Text | Verbindlich



Teil 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV)

3 | Name des Inhabers

3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Name | Text | Verbindlich

4 | Vorname des Inhabers

4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Vorname | Text | Verbindlich

5 | Geburtsdatum des Inhabers

5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

6 | Geburtsort des Inhabers

6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich

7 | Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins

7.1 | Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins

8.1 | Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit
des Triebfahrzeugführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

9 | Bezeichnung der zuständigen Behörde

9.1 | Bezeichnung der zuständigen Behörde | Text | Verbindlich

11 | Lichtbild des Inhabers

11.1 | Lichtbild | Original/Fotokopie/
eingescanntes Bild | Verbindlich

12 | Unterschrift des Inhabers

12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift | Verbindlich

13 | Anschrift des Inhabers

13.1 | Anschrift des Inhabers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich

13.2 | Ort | Text | Verbindlich

13.3 | Land | Text | Verbindlich

13.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich

14 | Weitere Angaben

14.1 | Zusätzliche Angaben | Kodierte Information | Verbindlich

Feld 9a.1 - Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers | Text |

Feld 9a.2 - Zusatzinformation | Text |

15 | Gesundheitlich bedingte Einschränkungen

15.1 | Angaben zu medizinischen Anforderungen | Kodierte Information | Verbindlich

Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt-
linsen | (Gemeinschafts-
kodierung b.1) |

Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe | (Gemeinschafts-
kodierung b.2) |

15a | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt

15a.1 | Anschrift des
Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich

15a.2 | Ort | Text | Verbindlich

15a.3 | Land | Text | Verbindlich

15a.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich

15a.5 | Telefonnummer | Text | Verbindlich

15a.6 | Faxnummer | Text | Verbindlich

15a.7 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich



Teil 3 Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins

16 | Datum der Ersterteilung

16.1 | Datum der Ersterteilung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

17 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit

17.1 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraus-
sichtlichen Verlängerung) des Triebfahrzeugführer-
scheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

19 | Änderung(en)

19.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

19.2 | Grund der Änderung | Text | Verbindlich

vorherige Änderung nächste Änderung

20 | Aussetzung(en) nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV



20 | Aussetzung(en) nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV

20.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich

20.2 | Grund der Aussetzung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV | Text | Verbindlich

vorherige Änderung nächste Änderung

21 | Entziehung nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV



21 | Entziehung nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV

21.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

21.2 | Grund der Entziehung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV | Text | Verbindlich

22 | Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein

22.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

22.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

23 | Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein

23.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

23.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

24 | Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein

24.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | VerbindIich

24.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich



Teil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

25 | Ausbildung

25.1 | Grundlegende
Anforderung | Höchstes
Zertifizierungsniveau | Text | Verbindlich

26 | Körperliche Eignung

26.1 | Grundlegende
Anforderung | Bescheinigung über das
Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 TfV | Text | Verbindlich

26.2 | Datum der Untersuchung | | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

26.3 | Nachfolgende regel-
mäßige Untersuchungen | Bestätigt/nicht bestätigt | Text | Verbindlich

26.4 | (mehrere Einträge
möglich) | Datum der letzten
Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

26.5 | Nächste Untersuchung | Voraussichtliches
Datum der nächsten
Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

26.6 | Anmerkungen | Erläuterung der
Anmerkungen
- normaler Zeitplan
- voraussichtlicher
Zeitplan (nach
ärztlichem Attest)
- Änderung der Be-
schränkungskodie-
rung | Text | Verbindlich

27 | Psychologische Eignung

27.1 | Grundlegende
Anforderung | Bescheinigung über das
Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich

27.2 | Datum der Untersuchung | | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

27.3 | Nächste
Untersuchung(en) | Nur falls notwendig | Text | Verbindlich

27.4 | | Datum etwaiger
Folgeuntersuchungen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

28 | Allgemeine Fachkenntnisse

28.1 | Grundlegende
Anforderung | Bescheinigung über das
Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 TfV | Text | Verbindlich

28.2 | Datum der Prüfung | | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

28.3 | Nachfolgende
Überprüfungen | | JJJJ-MM-TT | Verbindlich


2. Auskunftsrechte

vorherige Änderung nächste Änderung

Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu erteilen:



Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

a) Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;

b) jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;

c) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;

vorherige Änderung nächste Änderung

d) der Europäischen Eisenbahnagentur, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;

e) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und



d) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;

e) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

f) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.



Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer


1. Register der Zusatzbescheinigungen

Das Register gestaltet sich wie folgt:


Nr. | Anzuzeigende Daten

Inhalt | Format | Status der Angabe



Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins

1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den
Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich

2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
- gültig
- ausgesetzt
- entzogen | Text | Verbindlich



Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)

3 | Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)

3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Name | Text | Verbindlich

4 | Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)

4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Vorname | Text | Verbindlich

5 | Geburtsdatum des Inhabers

5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

6 | Geburtsort des Inhabers

6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich

7 | Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung

7.1 | Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung

8.1 | Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet | Text | Verbindlich

vorherige Änderung nächste Änderung

9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens

9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens | Text | Verbindlich



9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers

9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers | Text | Verbindlich

11 | Lichtbild des Inhabers

11.1 | Lichtbild | Original oder
eingescanntes Bild | Verbindlich

12 | Unterschrift des Inhabers

12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift | Verbindlich

14 | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt

14.1 | Anschrift des
Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich

14.2 | Ort | Text | Verbindlich

14.3 | Land | Text | Verbindlich

14.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich

14.6 | Telefonnummer | Text | Verbindlich

14.7 | Faxnummer | Text | Verbindlich

14.8 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich

15 | Klasse

15.1 | Entsprechende Kodierung | Text | Verbindlich

16 | Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf

16.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich

16.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

17 | Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf

17.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich

17.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

18 | Sprachkenntnisse

18.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich

18.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

19 | Zusätzliche Angaben

19.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich

20 | Einschränkungen

20.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich



Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

23 | Änderung(en)

23.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

| Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
- Änderungen in Feld 3, 'Klasse'
- Änderungen in Feld 4, 'Zusätzliche Angaben'
- Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
- Änderungen in Feld 6, 'Einschränkungen'
- Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
- Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen | Text | Verbindlich

24 | Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV

24.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich

24.2 | Grund der Aussetzung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich

25 | Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV

25.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

25.2 | Grund der Entziehung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich

26 | Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung

26.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

26.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

27 | Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung

27.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

27.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

28 | Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung

28.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

28.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich



Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

29 | Sprachkenntnisse

vorherige Änderung nächste Änderung

29.1 | Grundlegende
Anforderung | Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der
Anlage 7 Nummer 6 TfV
erfüllt waren | Text | Verbindlich



29.1 | Grundlegende
Anforderung | Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der
Anlage 7 Abschnitt 6 TfV
erfüllt waren | Text | Verbindlich

29.2 | Regelmäßige
Überprüfung | Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung
bestanden) für jede
Sprache | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

30 | Fahrzeugkenntnis

30.1 | Grundlegende
Anforderung | Fahrzeuge, für die erklärt
wurde, dass die Anfor-
derungen der Anlage 6
TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich

30.2 | Regelmäßige
Überprüfung | Datum der regelmäßigen
Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

31 | Infrastrukturkenntnis

31.1 | Grundlegende
Anforderung | Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der An-
lage 7 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich

31.2 | Regelmäßige
Überprüfung | Datum der regelmäßigen
Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich


2. Auskunftsrechte

vorherige Änderung nächste Änderung

Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:



Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

a) der zuständigen Behörde;

b) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

vorherige Änderung nächste Änderung

c) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und



c) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

d) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11 (zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen




Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen



1. Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen

Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.

Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.

Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Häufigkeit der Überprüfungen



2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse

Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.

3. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung


Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:

a) Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Infrastrukturkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;

c) Fahrzeugkenntnisse: alle drei Jahre.



b) infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;

c) fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung




Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung


1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

Das Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.



2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.

3. Fälschungsschutz

Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.

vorherige Änderung

4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 738)


Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 739)




4. Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 738)


Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 739)