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Änderung § 14 TfV vom 01.01.2016

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§ 14 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 14 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation


(Text neue Fassung)

§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer


vorherige Änderung

(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:

1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5;

2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2;

3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;

4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.

Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

(3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
über das erforderliche, pädagogisch geeignete Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt;

2. nachweist, dass der Ausbilder

a)
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

b)
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist und

c)
für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 verfügt;

3.
die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt;

4.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern, Ausbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge;

5.
über ein Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten;

6. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals sicherstellt;

7. nachweist,
dass keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen.

(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.


(5)
Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.

(6) Die
zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.



(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.

(2)
Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie

1.
über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2. über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

4.
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,

5.
für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,

6.
die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

7.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

8.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,

9. darlegt,
dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,

10. zuverlässig ist.


(3)
Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn

1.
für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2. sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene
Ausbildung verfügt,

3. sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz
1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,

4. sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

5. sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

6. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

7. sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,

8. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.