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Änderung § 7a TfV vom 01.01.2024

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§ 7a TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 7a TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Grundsätze für Prüfungen


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(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.

(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.

(3) 1 Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. 2 Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.