Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 TfV vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TfVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der TfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 12 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer


(Text neue Fassung)

§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten


vorherige Änderung

(1) 1 Ergeben sich aus den Überprüfungen Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel ausgeräumt sind. 2 Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass ein Triebfahrzeugführer die Erteilungsvoraussetzungen für einen Triebfahrzeugführerschein nicht mehr erfüllt oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt, hat der Unternehmer die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

(2) 1 Versäumt der Triebfahrzeugführer eine regelmäßige Überprüfung oder ergibt die Überprüfung, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat der Unternehmer eine erneute Überprüfung anzuordnen. 2 Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin nicht vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.

(3) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.

(4)
1 Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen. 2 Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.



(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.

(2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.

(3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass

1. ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt oder

2. eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt.

(4)
Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.

(5)
1 Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen. 2 Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.