§ 15b TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 15b TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
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(Text alte Fassung) § 15b (neu) | (Text neue Fassung)§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer |
1 Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. 2 Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3 Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden. |