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Änderung Anlage 2 TfV vom 01.01.2024

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Anlage 2 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 2 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung


(Textabschnitt unverändert)

A. Inhalt

1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:

a) einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,

b) den Namen des Inhabers,

c) den Vornamen des Inhabers,

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d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: da die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig ist, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen sowie



d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie

e) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.

2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:

a) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:

aa) Name des Unternehmens,

bb) die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,

cc) Arbeitsort und

dd) Postanschrift des Unternehmens.

b) Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:

aa) Geburtsort mit Angabe des Landes,

bb) Geburtsdatum,

cc) Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,

dd) Lichtbild und

ee) Unterschrift des Inhabers.

c) Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:

Klasse A: Rangierfahrten

Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.

Der Unternehmer kann 'B' als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:

B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;

B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.

Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen. Beispiele:

Beispiel für die Angabe von Klassenberechtigungen (BGBl. I 2011 S. 716)


d) Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.

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e) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Nummer 6 entsprechen.



e) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Abschnitt 6 entsprechen.

f) Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie 'nur für Tagfahrten zugelassen'; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld 'Hinweise' neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.

g) Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,

bb) ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,

cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.

h) Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;

bb) ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht;

cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

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Das Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.



Das Europäische Modell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.

1. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:

a) Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,

b) Name und Vorname des Inhabers,

c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,

d) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.

2. Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:

a) Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,

b) Angaben zum Triebfahrzeugführer.

3. Seite 3 enthält folgende Angaben:

a) Klasse,

b) zusätzliche Angaben,

c) Sprachkenntnisse und

d) Einschränkungen.

4. Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.

Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.

C. Fälschungsschutz

Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:

1. technische Maßnahmen:

a) ein Unternehmenslogo,

b) haltbares Papier und permanente Farbe und

c) ein Stempel sowie

2. die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.

Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.

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D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung, Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 718)


Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung, Rückseite (BGBl. I 2011 S. 719)




D. Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung

Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung, Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 718)


Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung, Rückseite (BGBl. I 2011 S. 719)