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Änderung Anlage 8 TfV vom 01.01.2024

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Anlage 8 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 8 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode


(Text neue Fassung)

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode


(Textabschnitt unverändert)

1. Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt.

Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.

vorherige Änderung

Der Einsatz von Simulatoren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie sollen aber bei der Aus- und Fortbildung von Triebfahrzeugführern eingesetzt werden, insbesondere um das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können.



Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:

a) Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,

b) Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,

c) Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,

d) Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,

e) Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und Zugfunkeinrichtungen.


2. Streckenkenntnis kann erworben werden durch:

a) eigenes Anschauen, wahlweise durch

aa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,

bb) Mitfahren im Führerraum,

cc) Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,

dd) Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,

ee) Begehen der Infrastruktur

und

b) durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.